Arbeitslohn

Arbeitslohn
I. Arbeits-/Sozialrecht: Arbeitsentgelt.
II. Lohnsteuerrecht:1. Begriff: Alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis zufließen und die der  Lohnsteuer unterliegen. Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen, unabhängig davon, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden.
- 2. Bestandteile des A. (§§ 2 ff. LStDV, R 70 LStR): (1) Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge aus einem Dienstverhältnis; (2) Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge aus früherer Dienstleistung; (3) Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer als Ersatz für entgangenen bzw. entgehenden A. gewährt werden; (4) Leistungen zur  Zukunftssicherung des Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzungen; (5) Zuwendungen, die aufgrund des bestehenden oder eines früheren Dienstverhältnisses gewährt werden (z.B. Zuschüsse im Krankheitsfall); (6) besondere Entlohnungen für Dienste, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden (z.B. Entlohnungen für Überstunden, Sonntagsarbeit, soweit es sich dabei nicht um gesetzliche, tarifvertraglich vereinbarte Zuschläge oder bestimmte Höchstgrenzen nicht übersteigende Zuschläge zum Grundlohn oder -gehalt handelt; § 3b EStG); (7) Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit der Arbeit gewährt werden; (8) Entschädigungen für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses; (9)  Sachbezüge.
- 3. Kein Arbeitslohn in diesem Sinn bzw. lohnsteuerfrei: (1) Der Wert unentgeltlich überlassener typischer  Berufskleidung; (2)  Fehlgeldentschädigungen der Arbeitnehmer im Kassen- oder Zähldienst bis zur Höhe von 16 Euro/Monat; (3) Werkzeuggeld für die Benutzung von Werkzeugen des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers; (4) aus der Arbeitslosenversicherung:  Arbeitslosengeld,  Kurzarbeitergeld,  Winterausfallgeld;  Arbeitslosenhilfe; (5)  Kapitalabfindungen aufgrund der gesetzlichen Rentenversicherung aus  Knappschaftsversicherung und Beamtenpensionsgesetzen; (6) Bezüge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften versorgungshalber aus öffentlichen Mitteln an Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden; (7) Geldrenten, Kapitalentschädigungen im Heilverfahren aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit und durch Freiheitsentzug; (8) Entschädigungsgelder und Übergangsbeihilfen aufgrund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis ( Abfindung); (9) Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses bis zu bestimmten Höchstbeträgen (§ 3 Nr. 9 EStG); (10)  Heiratsbeihilfen und  Geburtsbeihilfen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bis zur Höhe von 315 Euro; (11) Beihilfen und Unterstützungen aus öffentlichen Kassen; (12) gesetzliche Arbeitgeber-Beiträge zur  Sozialversicherung; (13)  Wohngeld; (14) bestimmte Stipendien; (15)  Aufwandsentschädigungen,  Auslösungen; (16)  Reisekosten,  durchlaufende Gelder (soweit in den Bezügen unter (1) und (2) Verpflegungsmehraufwendungen enthalten sind, gelten Höchstbeträge); (17)  Trinkgelder.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Arbeitslohn — ist eigentlich das Produkt der Arbeit, aber wenn das Land, das der Arbeiter bearbeitet, Privateigenthum ist, so verlangt der Eigenthümer seinen Antheil an dem, was der Arbeiter darauf baut oder sammelt. Diese Rente ist der erste Abzug von dem… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Arbeitslohn — Arbeitslohn, die Entschädigung für geleistete Arbeit, insofern sie einen Aufwand an Zeitn. Kraft erfordert. Der Arbeiter empfängt seinen Lohn entweder nach der Zeit, wie lange er arbeitet (Tagelohn), od. nach den Stücken, wie viel er fertigt, od …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Arbeitslohn — im weitern Sinn ist alles bedungene Einkommen aus Arbeit, d.h. dasjenige, das der Arbeiter als Vergütung für Überlassung der Nutzung der Arbeit an einen Dritten von diesem erhält, im Gegensatze zu dem nicht bedungenen Arbeitseinkommen, d.h.… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Arbeitslohn — Arbeitslohn, die Vergütung für die Leistung des Arbeiters. Der A. bestimmt sich nach den Verhältnissen des Arbeitsmarktes durch Angebot und Nachfrage. Die unterste Grenze des A. fällt in der Regel zusammen mit dem notwendigen Unterhaltsbedarf des …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Arbeitslohn — Arbeitslohn,der:⇨Lohn(1) …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Arbeitslohn — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Das Arbeitsentgelt ist die Leistung, in der Regel ein Geldbetrag, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aufgrund eines… …   Deutsch Wikipedia

  • Arbeitslohn — Ạr|beits|lohn 〈m. 1u〉 Bezahlung für Arbeit, Lohn ● täglicher, wöchentlicher Arbeitslohn * * * Ạr|beits|lohn, der: Lohn für Arbeits u. Dienstleistungen: jmdm. seinen A. [aus]zahlen. * * * Ạr|beits|lohn, der: Lohn für Arbeits u. Dienstleistungen …   Universal-Lexikon

  • Arbeitslohn — Guter Arbeitslohn stärkt die müde Hand. Lat.: Dulcis labor fit, praemii certus sui. (Sailer, Sprüche, 72.) …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

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  • Arbeitslohn — Arbeitslohnm Leistungsnote.FußtscherzhaftaufderMeinung,derSchülerarbeitenurfürdieSchuleundwerdedafürmitZensurenbelohnt.1960ff,schül …   Wörterbuch der deutschen Umgangssprache

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