- Arbeitslohn
- I. Arbeits-/Sozialrecht:⇡ Arbeitsentgelt.II. Lohnsteuerrecht:1. Begriff: Alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis zufließen und die der ⇡ Lohnsteuer unterliegen. Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen, unabhängig davon, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden.- 2. Bestandteile des A. (§§ 2 ff. LStDV, R 70 LStR): (1) Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge aus einem Dienstverhältnis; (2) Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge aus früherer Dienstleistung; (3) Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer als Ersatz für entgangenen bzw. entgehenden A. gewährt werden; (4) Leistungen zur ⇡ Zukunftssicherung des Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzungen; (5) Zuwendungen, die aufgrund des bestehenden oder eines früheren Dienstverhältnisses gewährt werden (z.B. Zuschüsse im Krankheitsfall); (6) besondere Entlohnungen für Dienste, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden (z.B. Entlohnungen für Überstunden, Sonntagsarbeit, soweit es sich dabei nicht um gesetzliche, tarifvertraglich vereinbarte Zuschläge oder bestimmte Höchstgrenzen nicht übersteigende Zuschläge zum Grundlohn oder -gehalt handelt; § 3b EStG); (7) Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit der Arbeit gewährt werden; (8) Entschädigungen für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses; (9) ⇡ Sachbezüge.- 3. Kein Arbeitslohn in diesem Sinn bzw. lohnsteuerfrei: (1) Der Wert unentgeltlich überlassener typischer ⇡ Berufskleidung; (2) ⇡ Fehlgeldentschädigungen der Arbeitnehmer im Kassen- oder Zähldienst bis zur Höhe von 16 Euro/Monat; (3) Werkzeuggeld für die Benutzung von Werkzeugen des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers; (4) aus der Arbeitslosenversicherung: ⇡ Arbeitslosengeld, ⇡ Kurzarbeitergeld, ⇡ Winterausfallgeld; ⇡ Arbeitslosenhilfe; (5) ⇡ Kapitalabfindungen aufgrund der gesetzlichen Rentenversicherung aus ⇡ Knappschaftsversicherung und Beamtenpensionsgesetzen; (6) Bezüge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften versorgungshalber aus öffentlichen Mitteln an Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden; (7) Geldrenten, Kapitalentschädigungen im Heilverfahren aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit und durch Freiheitsentzug; (8) Entschädigungsgelder und Übergangsbeihilfen aufgrund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis (⇡ Abfindung); (9) Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses bis zu bestimmten Höchstbeträgen (§ 3 Nr. 9 EStG); (10) ⇡ Heiratsbeihilfen und ⇡ Geburtsbeihilfen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bis zur Höhe von 315 Euro; (11) Beihilfen und Unterstützungen aus öffentlichen Kassen; (12) gesetzliche Arbeitgeber-Beiträge zur ⇡ Sozialversicherung; (13) ⇡ Wohngeld; (14) bestimmte Stipendien; (15) ⇡ Aufwandsentschädigungen, ⇡ Auslösungen; (16) ⇡ Reisekosten, ⇡ durchlaufende Gelder (soweit in den Bezügen unter (1) und (2) Verpflegungsmehraufwendungen enthalten sind, gelten Höchstbeträge); (17) ⇡ Trinkgelder.
Lexikon der Economics. 2013.